3. OÖ. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
Für das Bundesland Oberösterreich gelten ab 15. November (bis 5. Dezember) folgende zusätzliche, strengere Maßnahmen:
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht
- In Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr.
- Kunden in Betriebsstätten des Gastgewerbes, wenn sie sich nicht am Verabreichungsplatz befinden.
- Gäste von Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen.
- Orte der beruflichen Tätigkeit, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
- Märkte und Gelegenheitsmärkte, auch im Freien.
Verkehrsmittel
- FFP2-Maskenpflicht und 2G-Nachweis für Reisebusse und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr.
Gastgewerbe
- FFP2-Maskenpflicht für Kunden ab dem erstmaligen Betreten immer, bis er am Verabreichungsplatz sitzt. Bei Verlassen des Verabreichungsplatzes gilt ein Meter Abstand zu anderen Personen und FFP2-Maskenpflicht.
- Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen und nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle.
- Verabreichungsplätze sind so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Bei Konsumation von Speisen und Getränken an Imbiss- und Gastronomieständen gilt die 2G-Regel.
- Die Nachtgastronomie ist geschlossen.
Beherbergungsbetriebe
- FFP2-Maskenpflicht in allgemein zugänglichen Bereichen für Gäste.
Zusammenkünfte
- Zusammenkünfte sind untersagt (Ausgenommen: Vereinstätigkeit, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und zur Sportausübung, Begräbnisse, Versammlungen, außerschulische Jugenderziehung, Zusammenkünfte im Rahmen von Ereignissen des Spitzen- oder Berufssports soweit in der Sportstätte durch bauliche und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist).
Fach- und Publikumsmessen; Freizeit- und Kultureinrichtungen
- Fach- und Publikumsmessen sind untersagt.
- 2G-Nachweis für Kunden in allen Kultureinrichtungen.
- Zusammenkünfte in Veranstaltungsstätten nur dann, wenn diese ganzjährig und regelmäßig betrieben werden.
Orte der beruflichen Tätigkeit
- FFP2-Maskenpflicht, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- 2,5G-Nachweis für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in Betriebsstätten der Gastronomie, Beherbergungsbetrieben und Freizeit- und Kultureinrichtungen (tritt mit 5. Dezember 2021 in Kraft).
Märkte und Gelegenheitsmärkte
- FFP2-Maskenpflicht für alle Personen am gesamten Gelände.
- Verbot der Konsumation von Speisen und Getränken am gesamten Gelände.
Details sind der 3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 zu entnehmen.
Weitere Informationen
- Kostenfreie Antigen-Tests: Eine Anmeldung zu einem kostenfreien Antigen-Test in Oberösterreich ist auf der Website oesterreich-testet.at möglich.
- Corona-Schutzimpfung: Informationen zur Schutzimpfung in Oberösterreich sind auf der Website https://www.land-oberoesterreich.gv.at/ooe-impft.htm abrufbar.
- Weitere Informationen zu Oberösterreich sind auf der Website des Landes Oberösterreich abrufbar.
Bildungsampel Oberösterreich
Bundesweit gilt derzeit:
Ab Montag, 17. Mai 2021, werden alle österreichischen Schulen in Präsenzbetrieb geführt. Voraussetzung zur Teilnahme am Präsenzunterricht ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.
Für weitere verbindliche Regelungen siehe COVID-19-Schulverordnung 2021/22 und COVID-19-Hochschulgesetz.
Weitere Informationen zur Bildungsampel in Oberösterreich sowie die aktuellen Verordnungen können auf der Website der Bildungsdirektion Oberösterreich abgerufen werden.
Ab KW 38 stellt die Corona-Kommission das epidemiologische Risiko für die Bildungseinrichtungen pro Bundesland fest. Auf Basis dieser Einstufung legt die Bildungsdirektion die Risikostufe für das Bundesland im Einvernehmen mit der Zentralstelle per Verordnung fest. Die zuständige Bildungsdirektion informiert dann die Schulen. Definierte Rahmenbedingungen ermöglichen zudem flexible Maßnahmensetzung am Schulstandort. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)